A) Erlaubnis zur Betreibung einer Verrechnungsplattform (Bartersystem) gemäß BaFin
Abschnitt: aa) Zahlungskonto (§ 1 Abs. 3 ZAG)
"Vom Prinzip ist auch jedes Bartersystem und jeder Tauschring ein solcher Verrechnungskreis, die Teilnehmer führen Zahlungskonten, die nur aus dem Grunde, dass die gewählte Verrechnungseinheit kein gesetzliches Zahlungsmittel ist, und das System auch nicht eine Umwandlung seiner Verrechnungseinheiten in gesetzliche Zahlungsmittel vorsieht, keine Zahlungskonten im Sinne des ZAG sind (vgl. amtliche Begründung, BT-Drucks. 16/11613, S. 32)."
Und an anderer Stelle: "Als Zahlungsmittel bestimmte Werteinheiten, die in Barter-Clubs, privaten Tauschringen oder anderen Zahlungssystemen gegen realwirtschaftliche Leistungen, Warenlieferungen oder Dienstleistungen geschöpft oder wie z.B. die Bitcoins gegenleistungslos in Computernetzwerken erschaffen werden, scheiden damit aus dem Tatbestand des E-Geldes aus, auch wenn sie wirtschaftlich die gleiche Funktion wie E-Geld haben und unter Geldschöpfungsgesichtspunkten das eigentliche Potential privat generierter Zahlungsmittel stellen (s. hierzu auch die RegBegr. zu § 1a Abs. 3, BT-Drucks. 17/3023, S. 40)."